Statute (Vereinssatzung)

Präambel

Die Zusammenarbeit der deutschen Harvard Clubs zur Förderung von Schülerinnen und Schülern und Studentinnen und Studenten hat eine lange und erfolgreiche Tradition. Sie geht zurück auf die „ZurichDeclaration“ aus dem Jahr 2008. In den Folgejahren haben die deutschen Harvard Clubs unter Federführung des Harvard Clubs Rhein-Main e.V. gemeinsam eine Vielzahl von Stipendien vergeben. Der besondere Dank gilt dabei dem Harvard Club Rhein-Main e.V. für seine überobligatorisch großen finanziellen Beiträge zu den Stipendien, aber auch den anderen Clubs in Hamburg, München und Berlin für ihre hervorragende Unterstützung im Rahmen ihrer Mittel.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Harvard Scholarship Foundation Germany e.V. (nachfolgend auch „der Verein“) und ist unter der Nummer VR 34725 B in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen.
(2) Der Verein hat den Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. In Erfüllung dieses Zwecks soll der Verein jungen Menschen den Zugang zu exzellenter Bildung erleichtern und ermöglichen. Dies gilt insbesondere für Bildungschancen im Zusammenhang mit der Harvard University. Bei der Auswahl der zu fördernden Personen sind die durch die Mitgliederversammlung oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu beschließenden Förderkriterien zu beachten. Diese sind in geeigneter Weise z.B. über die Homepage des Vereins der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:
· Finanzierung von Stipendien zum Studium an der Harvard University;
· Austauschreisen für Schülerinnen und Schülern zum Kennenlernen der Harvard University;
· Gewährung unterschiedlicher unterstützender Leistungen, wie Büchergelder und
· Reisekostenzuschüsse für (prospektive) Studierende an der Harvard University,
· Generierung von Fördermitteln zur Finanzierung des Vereinszwecks,
· Durchführung von wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen.
(4) Zur Förderung des Vereinszwecks können Gelder des Vereins auch an andere gemeinnützige Organisationen weitergegeben werden, sofern diese mit den Mitteln den Vereinszweck verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können juristische und volljährige natürliche Personen sowie Personengesellschaften werden. Insbesondere ist angestrebt, dass alle deutschen Harvard Clubs Mitglieder werden sollen. 
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder oder sonstige natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied 

a. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht, der einen Vereinsausschluss rechtfertigt.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die
Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitgliedes. Von einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung und ausreichenden Möglichkeit zur Stellungnahme, ist nach Ablauf von vier Wochen nach Absendung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung auszugehen. 
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedschaftsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zudem können durch Vorstandsbeschluss natürliche oder juristische Personen zu Mitgliedern eines Beirats ernannt werden.
Dieser Beirat hat den Zweck, den Vorstand bei Entscheidungen zu beraten und den Vereinszweck zu fördern. Zudem können „Assoziierte Vorstandsmitglieder“ durch den Vorstand bestellt werden. Diese sind keine Organe im Sinne des Vereinsrechts, unterstützen aber die Arbeit des Vereins in auch nach außen hervorgehobener Art und Weise.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitgliederversammlung kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Einzelvertretungsberechtigung erteilen, dies soll regelmäßig nur befristet erfolgen. Eine gemäß §8 Abs. 2 S. 2 erteilte Einzelvertretungsberechtigung wird auf maximal € 5.000 pro Rechtsgeschäft begrenzt. Im Innenverhältnis gilt, dass im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis Rechtsgeschäfte im Wert von über € 1.000 nur dann eingegangen werden dürfen, sofern diese in einem vom Vorstand genehmigten Budget enthaltensind oder soweit der Vorstand die Ausgaben durch Beschluss, der auch per Email erfolgen kann, im Einzelfall genehmigt hat.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(4) Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vorstandsmitglied eines deutschen Harvard Clubs ist oder zumindest über einen Abschluss an der Harvard University verfügt und von einem der deutschen Harvard Clubs vorgeschlagen wird.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder fernmündlich einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Satzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(7) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen. Alternativ kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben, die der der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen hat.
(8) Zudem kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einen oder mehrere Ehrenvorsitzende des Vorstandes auf Lebenszeit ernennen. Diesen steht kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen zu, jedoch ein Teilnahme- und Rederecht.

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
b. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines;
f. Satzungsänderungen;
g. Beschlussfassung über den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan;
h. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes;
i. Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter oder einem sonstigen Vorstandsmitglied. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder mindestens zwei Harvard Clubs unter Angabe der Gründe schriftlich oder per EMail einen Antrag beim Vorstand stellt. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen.
(5) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen.
Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Über die Abstimmungsart entscheidet der Versammlungsleiter.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins oder der Änderung der Satzung einschließlich des Zwecks des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder und die Zustimmung aller Harvard Clubs, die Mitglieder des Vereins sind, erforderlich.
(8) Über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, beschließt der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder in dessen Abwesenheit von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Kasse des Vereins wird alle drei Jahre durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliedersammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Kopfteilen an die deutschen Harvard Clubs, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Vereins sind, sofern sie zu diesem Zeitpunkt auch weiterhin gemeinnützig sind, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden haben. Sofern bei Auflösung des Vereins eine Verwendung im vorgenannten Sinne unmöglich ist, fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§ 12 Verschiedenes

(1) Sofern diese Satzung oder andere Regelungen für die Kommunikation innerhalb des Vereins schriftliche Mitteilungen verlangen, genügt die Textform (insbesondere Email, Telefax).
(2) Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift (insbesondere auch Email-Adresse) des Mitglieds abgesandt worden sind.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20. Januar 2016 errichtet